Gerichtliche Anordnung droht!

Am Wochenende erhielten wir eine eMail an die Adresse unseres Schweriner Weblogs. Im ersten Moment glaubt man wirklich an eine echte Abmahnung, aber liest man sich die eMail genauer durch, kann es nur – mal wieder – SPAM sein. Stöbert man im Netz, kann man zahlreiche Weblogs finden, die diese eMail, mit unterschiedlicher Absenderadresse und auch URL, wo sich der Fragebogen befinden soll. Die Adresse des Anwaltes ist ebenfalls immer eine andere. Der genaue Grund für den Versand dieser eMail ist mit noch unklar. Es könnte ein Betrugsversuch oder ein dummer Scherz sein. Was meinen Sie?

Unverlangte Werbung an meine Adresse info@sippia.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 13.4.2007, 11:41 Uhr erhielt ich unverlangte Werbe-E-Mails Ihrer Webseite www.schwerin-blog.de auf meinen beruflich genutzten E-Mail-Account.

Ich habe bislang keinerlei Kontakt zu Ihrem Unternehmen gehabt oder die Zusendung derartiger Mails in irgendeiner Art und Weise angefordert.
Insbesondere habe ich mich nicht in eine irgendwie geartete Mailingliste eingetragen um derartige Informationen zu erhalten. Die Beweislast fuer eine solche Eintragung liegt nach der Rechtsprechung ohnehin auf Ihren Seiten.
Wie Ihnen sicher bekannt ist, stellt die Werbung mittels E-Mail eine unzulaessige und unterlassungsfaehige Belaestigung im Sinne von Paragraph 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen ueber Gebuehren hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privat- und Arbeitsbereichs fuehrt. Bei dem Versand auf beruflich genutzten Mail-Accounts liegt zudem ein zielgerichteter Eingriff in den eingerichteten und ausgeuebten Gewerbebetrieb gemaess Paragraph 823 Abs. 1 BGB vor.
Dies ergibt sich bereits aus der bislang bestehenden Rechtsprechung und ist seit der juengsten Aenderung der TKV und der EU-Richtlinie ueber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphaere in der elektronischen Kommunikation auch geltendes Recht in Deutschland. Selbst wenn Sie die fraglichen Werbe-E-Mails nicht selbst geschrieben haben, so haften Sie als Verantwortlicher fuer die geworbene Seite in jedem Fall als mittelbarer Stoerer.

Ich fordere Sie daher auf, bis 24.4.2007, 12.00 Uhr hier eingehend folgenden T5F zu beantworten. (Thoms Fassung von Framstags freundlichem Folterfragebogen) http:// de.wikipedia.org /wiki/ Thoms_Fassung_von_Framstags_freundlichem_Folterfragebogen eine Unterlassungserklaerung dergestalt abzugeben, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von Euro 5.100,00 fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, an meine o.g. E-Mail-Adresse Werbenachrichten per E-Mail zu versenden, es sei denn, der Unterzeichner hat zuvor dem Versand ausdruecklich zugestimmt oder es hat zuvor eine Geschaeftsbeziehung bestanden.

Zudem werden Sie aufgefordert, gemaess Paragraph 34 BDSG Auskunft darueber zu erteilen:

1. Welche Daten ueber mich bei Ihnen gespeichert sind und aus welcher Quelle Sie diese Daten gewonnen haben.

2. Welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird.

3. An welche Personen oder Stellen diese Daten uebermittelt wurden.

Die Abgabe dieser Erklaerung erwarte ich ebenfalls innerhalb der Ihnen gesetzten Frist bis zum 24.4.2007.

Sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht die Unterlassungserklaerung abgegeben haben und den T5F – Folterfragebogen zugesandt haben, werde ich unverzueglich gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.
Eine Kopie sende ich an meinen Rechtsanwalt: kanzlei@cg-partner.de
Dieser wird den Landesdatenschutzbeauftragten informieren. Ausserdem geht eine Meldung an die Wettbewerbszentrale und den Verbraucherschutz.
Eine Ordnungswidrigkeitenanzeige behalte ich mir vor, da Sie nicht im Betreff Ihrer Mail zu erkennen gegeben haben, dass es sich um Werbung handelt.
Mit freundlichen Gruessen
Karoline Milsch

3 Kommentare zu „Gerichtliche Anordnung droht!“

  1. Pingback: » Schwerin-Blog droht gerichtliche Anordnung - Schwerin-Blog - Schweriner Weblog

  2. Anwaltliche Abmahnungen werden doch sicher per Post als Einschreiben mit Rückschein geschickt und nicht als eMail. Ich würde es als Anwalt jedenfalls so machen. Zum Glück habe ich noch keine Erfahrungen mit Abmahnungen, aber ich gehe davon aus, dass der Versender einer Abmahnung im Ernstfall (vor Gericht) beweisen muss, dass die Abmahnung korrekt zugestellt wurde.

  3. in eine email kann man als absender schreiben was man will. (oder was der spammer will)
    möglich wäre der spammer bespammt sich mit der Absenderadresse einer beliebigen Domain und schick an die website betreiber dann sowas mit hoffnung auf das irgendwer dafür löhnt.
    eigentlich gar keine schlechte Iddee…

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Zuletzt aktualisiert am 26. Dezember 2023 um 04:59 . Wir weisen darauf hin, dass sich hier angezeigte Preise inzwischen geändert haben können. Alle Angaben ohne Gewähr.

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